ÖPUL 2023 FAQ
Wie viele Stunden sind bis wann zu absolvieren?
Weiterbildungserfordernisse
ÖPUL-Maßnahme | Stundenausmaß | Frist |
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) | 3 | 31.12.2025 |
UBB: Zuschlag Naturschutz - Monitoring | Einführungsveranstaltung | im 1. Jahr der Teilnahme |
Biologische Wirtschaftsweise (Bio) | 3 (DIV) + 5 (BIO) | 31.12.2025 |
Bio: Zuschlag Naturschutz - Monitoring | Einführungsveranstaltung | im 1. Jahr der Teilnahme |
Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel (EEB) | 3 | 31.12.2025 |
Almbewirtschaftung – Naturschutz auf der Alm (ALPNAT) | 4 | 31.12.2025 |
Almbewirtschaftung – Almweideplan (ALPWP) | 4 | 15. Juli des (ersten) Antragsjahres |
Vorbeugender Grundwasserschutz Acker (GWA) | 10 | 31.12.2026 |
GWA – Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien | 3 | 31.12.2026 |
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG) | 5 | 31.12.2025 |
Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) | Vernetzungstreffen | 31.12.2026 |
Naturschutz/EBW - Zuschlag "Regionaler Naturschutzplan" | Jährliche Teilnahme an Bildungsveranstaltung | 22.09. jeden Jahres |
Wer darf die Schulung absolvieren?
Grundsätzlich ist von der maßnahmenbezogenen Weiterbildung jene Person betroffen, die laut MFA-Stammdaten als Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin des Betriebes gilt, da diese Person für die Umsetzung und Einhaltung der Maßnahme verantwortlich ist.
Eine andere Person darf den Kurs für den Betrieb nur dann besuchen, wenn diese eine maßgeblich am Betrieb tätige und in die Bewirtschaftung eingebundene Person ist.
1.) die Person arbeitet am Betrieb mit und 2.) sie muss maßgeblich in die Entscheidungen eingebunden sein - beispielsweise mitentscheiden können, was in der Flächenbewirtschaftung umgesetzt wird. Beispiele für solche Personen sind: Partner:innen bzw. Ehepartner:innen, Elternteile oder Hofnachfolger:innen - wobei bei diesen darauf hinzuweisen ist, dass diese selbst keinen eigenen Betrieb haben dürfen.
Weitere Beispiele für maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Personen sind Verwalter:innen oder Angestellte eines Betriebes oder Gesellschafter:innen bei GesmbHs oder Personengemeinschaften, die Entscheidungsbefugnis haben.
Im Rahmen von AMA-Kontrollen wird geprüft, ob die Kursteilnehmenden maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebunden sind. Dadurch, dass unter anderem die Namen der Kursteilnehmenden seitens des LFIs an die AMA weiterzuleiten sind, ist es ein Leichtes herauszufinden, ob die richtige Person laut MFA den Kurs besucht hat. Es ist davon auszugehen, dass Betriebe, wo nicht die Person laut MFA den Kurs besucht hat, von der AMA gezielt für die Vorortkontrolle ausgesucht werden. Deshalb ist es empfehlenswert, dass der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin (lt. MFA-Stammdaten) den Kurs absolviert und so der maßnahmenbezogenen Weiterbildung nachgeht.
Die geschulte Person muss mit Ende der Weiterbildungsfrist „dem Betrieb zugehörig“ sein, d.h. sie darf den Betrieb nicht verlassen haben.
Eine andere Person darf den Kurs für den Betrieb nur dann besuchen, wenn diese eine maßgeblich am Betrieb tätige und in die Bewirtschaftung eingebundene Person ist.
1.) die Person arbeitet am Betrieb mit und 2.) sie muss maßgeblich in die Entscheidungen eingebunden sein - beispielsweise mitentscheiden können, was in der Flächenbewirtschaftung umgesetzt wird. Beispiele für solche Personen sind: Partner:innen bzw. Ehepartner:innen, Elternteile oder Hofnachfolger:innen - wobei bei diesen darauf hinzuweisen ist, dass diese selbst keinen eigenen Betrieb haben dürfen.
Weitere Beispiele für maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Personen sind Verwalter:innen oder Angestellte eines Betriebes oder Gesellschafter:innen bei GesmbHs oder Personengemeinschaften, die Entscheidungsbefugnis haben.
Im Rahmen von AMA-Kontrollen wird geprüft, ob die Kursteilnehmenden maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebunden sind. Dadurch, dass unter anderem die Namen der Kursteilnehmenden seitens des LFIs an die AMA weiterzuleiten sind, ist es ein Leichtes herauszufinden, ob die richtige Person laut MFA den Kurs besucht hat. Es ist davon auszugehen, dass Betriebe, wo nicht die Person laut MFA den Kurs besucht hat, von der AMA gezielt für die Vorortkontrolle ausgesucht werden. Deshalb ist es empfehlenswert, dass der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin (lt. MFA-Stammdaten) den Kurs absolviert und so der maßnahmenbezogenen Weiterbildung nachgeht.
Die geschulte Person muss mit Ende der Weiterbildungsfrist „dem Betrieb zugehörig“ sein, d.h. sie darf den Betrieb nicht verlassen haben.
Wie erfolgt die Meldung der Weiterbildung an die AMA?
Im ÖPUL 2023 ist festgelegt, dass der Bildungsanbieter den Nachweis über die Teilnahme an ÖPUL-Weiterbildungen an die AMA weiterleiten soll, um einschlägige EU-Vorgaben zu erfüllen. Sie werden daher nach vollständiger und erfolgreicher Absolvierung um Ihre Einwilligung dazu ersucht. Bitte geben Sie Ihre Zustimmung für die Meldung dieser Weiterbildungsstunden durch das LFI an die AMA, um sich dadurch notwendige zusätzliche AMA-Kontrollen zu ersparen.
Sollten Sie diese Zustimmung nicht direkt bei der Veranstaltung gegeben haben, so können Sie dies auch im Nachhinein bis Ende der Weiterbildungsfrist online erledigen.
Bislang besteht keine Möglichkeit, die Teilnahmebestätigung selbstständig an die AMA zu übermitteln oder auf eAMA hochzuladen.
Sollten Sie diese Zustimmung nicht direkt bei der Veranstaltung gegeben haben, so können Sie dies auch im Nachhinein bis Ende der Weiterbildungsfrist online erledigen.
Bislang besteht keine Möglichkeit, die Teilnahmebestätigung selbstständig an die AMA zu übermitteln oder auf eAMA hochzuladen.
Wo ist ein Überblick zu den absolvierten Weiterbildungen zu erhalten?
Im eAMA.at wird in der Maske “Weiterbildungen ÖPUL“ stichtagsbezogen angezeigt wie viele Weiterbildungsstunden in welcher Maßnahme bereits absolviert und durch den jeweiligen Bildungsanbieter an die AMA übermittelt wurden. Seit November 2024 sind alle bis 20. September 2024 absolvierten ÖPUL -Weiterbildungen hier zu finden.
Schulungsbestätigungen zum Naturschutz-Monitoring der Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ sowie die Teilnahmebestätigung für die jährlichen Schulungen zum „Regionalen Naturschutzplan“ der Maßnahmen „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ werden auf eama.at nicht angezeigt.
Sie können jederzeit einen Überblick Ihrer ÖPUL-Weiterbildungen beim LFI Oberösterreich unter Angabe der Betriebsnummer anfordern.
Schulungsbestätigungen zum Naturschutz-Monitoring der Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ sowie die Teilnahmebestätigung für die jährlichen Schulungen zum „Regionalen Naturschutzplan“ der Maßnahmen „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ werden auf eama.at nicht angezeigt.
Sie können jederzeit einen Überblick Ihrer ÖPUL-Weiterbildungen beim LFI Oberösterreich unter Angabe der Betriebsnummer anfordern.
Wann erfolgt die Meldung an die AMA?
Die Meldung des Bildungsanbieters ist zeitlich von der AMA vorgegeben. Die letzte Meldung erfolgte mit Stichtag 20. September 2024. Die nächste und letzte Meldungsmöglichkeit für das LFI ist im Jänner 2026 (GWA Jänner 2027).
Gemeldete Weiterbildungen sind auf eAMA.at für den Betrieb einsichtig. Sollte dort die Weiterbildung nicht aufscheinen, so kann es diese Gründe dafür geben:
Gemeldete Weiterbildungen sind auf eAMA.at für den Betrieb einsichtig. Sollte dort die Weiterbildung nicht aufscheinen, so kann es diese Gründe dafür geben:
- keine Zustimmung zur Datenweitergabe vorhanden
- Weiterbildung noch nicht vollständig absolviert (zB Onlinekurs)
- Kursabschluß war nach der letzten Stichtagsmeldung
Kann ein Kursbesuch für mehrere Betriebe angerechnet werden?
Eine Person kann bei der Teilnahme einer Veranstaltung nur für einen Betrieb gemeldet werden. Wird am zweiten Betrieb die selbe Maßnahme beantragt, so ist für diesen Betrieb die Weiterbildung durch eine andere maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Person zu absolvieren. Als grundsätzliche Regel gilt, dass die Weiterbildung einer Person nur für einen Betrieb angerechnet werden kann. D.h. zwei Betriebe benötigen zwei Kurse von zwei verschiedenen Personen. Von diesem Grundsatz wird nur in wenigen Ausnahmefällen abgerückt, z.B. wenn es für zwei Betriebe (wobei mindestens einer davon als juristischen Person geführt wird) nur eine einzige Person gibt, die den Kurs besuchen kann bzw. wenn es zwar eine weitere Person gibt, diese aber die Weiterbildungsstunden für den eigenen Betrieb braucht oder nicht maßgeblich am Betrieb tätig und nicht in die Bewirtschaftung eingebunden ist.
Beispiel: Betreibt eine Person einen Betrieb als natürliche Person und einen Betrieb als juristische Person (z.B. als GmbH) ohne weitere Gesellschafter, kann diese Person die Weiterbildung zeitgleich für beide Betriebe erfüllen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle muss in einem solchen Fall jedenfalls nachgewiesen werden, dass es keine andere Person gegeben hat, die den Kurs als maßgeblich tätige und in die Bewirtschaftung eingebundene Person hätte besuchen können.
Beispiel: Betreibt eine Person einen Betrieb als natürliche Person und einen Betrieb als juristische Person (z.B. als GmbH) ohne weitere Gesellschafter, kann diese Person die Weiterbildung zeitgleich für beide Betriebe erfüllen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle muss in einem solchen Fall jedenfalls nachgewiesen werden, dass es keine andere Person gegeben hat, die den Kurs als maßgeblich tätige und in die Bewirtschaftung eingebundene Person hätte besuchen können.
Was passiert, wenn die ausgebildete Person am Ende der Weiterbildungsfrist nicht mehr am Betrieb ist?
In diesem Fall gilt die Weiterbildung als nicht erfüllt und der Kurs muss von einer anderen maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundenen Person (z.B. vom neuen Bewirtschaftenden, Verwalter etc.) bis Ende der Frist nachgeholt werden.
Benötige ich eine Teilnahmebestätigung?
Bei Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA sind Teilnahmebestätigungen vorzuweisen. Bewahren Sie daher die erhaltenen Unterlagen sorgfältig und griffbereit auf.
- Bei Onlinekursen auf e.lfi können Sie Teilnahmebestätigungen jederzeit selber abrufen. Dort sehen Sie auch, ob Sie der Datenweitergabe zugestimmt haben.
- Bei Präsenzveranstaltungen und Live-Onlineveranstaltungen wurde Ihnen die Teilnahmebestätigung per Post übermittelt. Keine Bestätigung erhalten? Melden Sie sich beim LFI-Kundenservice und fordern Sie zeitgerecht ein Duplikat an.